Rechtsprechung
RG, 08.01.1910 - I 703/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann in der Besudelung eines öffentlichen Marmordenkmals mit Farbe ohne Rücksicht auf etwaige Veränderungen am Steine eine Beschädigung im Sinne von § 304 St.G.B.'s erblickt werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 43, 204
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
Luftablassen - § 303 StGB, Strafbarkeit auch der Minderung der bestimmungsgemäßen …
Später ließ es genügen, daß auch ohne stoffliche Änderung der Sache selbst eine "belangreiche" Veränderung ihrer äußeren Erscheinung und Form eintritt, z.B. durch Verschmutzung (RGSt 43, 204 und HRR 1936.853). - BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
Verteilerkasten - § 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs …
Mit der bloßen Veränderung der äußeren Erscheinung und Form hat das Reichsgericht dagegen die Anwendung des § 303 StGB nur in einem Fall begründet, in dem die "Gebrauchsbestimmung" der betroffenen Sache darin bestand, "die Schönheit des Kunstwerks zur vollen Geltung zu bringen" (RGSt 43, 204, 205, 206).Etwas anderes gilt nur für den schon vom Reichsgericht (RGSt 43, 204, 205; vgl. auch den Hinweis in RGSt 20, 182, 183) hervorgehobenen Fall, daß die Gebrauchsbestimmung eines Gegenstandes, etwa einer Statue, eines Gemäldes oder eines Baudenkmals, offensichtlich mit seinem ästhetischen Zweck zusammenhängt.
- EGMR, 28.08.2012 - 17153/11
VUCKOVIC ET AUTRES c. SERBIE
Dans la décision Uz. 61/09 du 3 mars 2011 ainsi que dans les décisions Uz. 553/09, 703/09 et 792/09, toutes du 17 mars 2011, et dans les décisions Uz. 2133/09, 1928/09, 1888/09, 1695/09, 1578/09, 1575/09, 1524/09, 1318/09 et 1896/09, rendues entre le 7 octobre 2010 et le 23 février 2012, 1a Cour constitutionnelle releva l'existence de divergences dans la jurisprudence interne en matière civile et jugea que cette situation allait à l'encontre du principe de la sécurité juridique, qui faisait partie intégrante du droit à un procès équitable. - OLG Hamburg, 31.03.1999 - II a 28/99
Graffiti - Sachbeschädigung bei einem Eisenbahnwaggon
In Ausnahme von diesen Maßstäben kann eine bloße Veränderung der äußeren Erscheinung eines Gegenstandes nur dann zu einer die Sachbeschädigung begründenden Brauchbarkeitsbeeinträchtigung führen, wenn die Gebrauchsbestimmung dieses Gegenstandes -etwa eines Gemäldes, einer Statue oder eines Baudenkmals - offensichtlich mit seinem ästhetischen Zweck zusammenhängt (vgl. RGSt 43, 204 [205] - "Marmorbüstenfall"; BGHSt 29, 129 [134] = NJW 1989, 350).